EBA欧洲银行-EBA-GL-2015-16-GLs-on-simplified-obligations-DE_16页_380kb
报告摘要
Zusammenfassung der Leitlinien EBA/GL/2015/16
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
Die Leitlinien EBA/GL/2015/16 wurden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben und sind für zuständige Behörden und Finanzinstitute verbindlich. Diese Leitlinien legen die angemessenen Aufsichtsraktiken im Europäischen Finanzaufsichtssystem fest, insbesondere für die Anwendung vereinfachter Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU.
- Zuständige Behörden und Finanzinstitute müssen die Leitlinien in ihre Aufsichtsraktiken integrieren, z. B. durch Änderung des Rechtsrahmens oder der Aufsichtsverfahren.
- Bis zum 16.12.2015 müssen die zuständigen Behörden der EBA mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder nicht, oder die Gründe dafür nennen. Bei Nichtmeldung wird davon ausgegangen, dass die Behörde nicht den Anforderungen folgt.
- Die Mitteilungen müssen über das EBA-Formular an
compliance@eba.europa.eugesendet werden und von befugten Personen im Namen der Behörde erfolgen. - Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA einzeln gemeldet werden.
- Die Meldungen werden auf der EBA-Website veröffentlicht.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Gegenstand
Die Leitlinien dienen der Bewertung von Instituten hinsichtlich der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU. Diese Bewertung erfolgt anhand von Indikatoren, die in Anhang 1 und Anhang 2 aufgeführt sind.
Anwendungsbereich
Die Leitlinien gelten für Institute, die im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU stehen. Sie sind an zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden gerichtet, die Institute entsprechend den Kriterien bewerten müssen.
Begriffsbestimmungen
- Die Begriffe aus der Richtlinie haben in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung.
- Wenn Indikatorwerte aus Anhang 1 nicht verfügbar sind, dürfen zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden geeignete Näherungswerte verwenden, sofern diese verfügbar sind.
- Näherungswerte müssen angemessen erläutert werden und so stark wie möglich mit den Indikatoren aus Anhang 1 korrelieren.
3. Umsetzung
Umsetzungsfrist
Die Leitlinien gelten ab dem 17.12.2015.
4. Anforderungen an die Bewertungskriterien für die Anwendung vereinfachter Anforderungen
Allgemeine Grundsätze
- Die Leitlinien enthalten eine Liste obligatorischer Indikatoren, die für die Bewertung der Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verwendet werden.
- Zusätzlich können faktative Indikatoren aus Anhang 2 berücksichtigt werden, wenn diese für das Institut oder die Kategorie relevant sind.
- Es wird keine Gewichtung der Kriterien oder Indikatoren vorgegeben, jedoch können Behörden eine Gewichtung (z. B. eine De-minimis-Gewichtung) anwenden, wenn sie dies für angemessen halten.
- Die Einstufung eines Instituts als G-SRI oder A-SRI (gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU) kann als Beleg für die Systemrelevanz dienen.
- Institute, die nicht als G-SRI oder A-SRI eingestuft sind, müssen weiterhin nach den vorliegenden Leitlinien bewertet werden, um festzustellen, ob vereinfachte Anforderungen angemessen sind.
Kriterien und Indikatoren
1. Größe
- Bewertungskriterien: Gesamtvermögen, Gesamtvermögen/BIP, Gesamtverbindlichkeiten.
- Bei Wertpapierfirmen wird zusätzlich der Gesamtprovisionsertrag berücksichtigt.
2. Verflechtung
- Bewertungskriterien: Verbindlichkeiten im Interfinanzsystem, Vermögenswerte im Interfinanzsystem, Umlauf von Schuldverschreibungen.
3. Umfang und Komplexität der Tätigkeiten
- Bewertungskriterien: Wert der OTC-Derivate (nominell), grenzüberschreitende Verbindlichkeiten, grenzüberschreitende Forderungen, Einlagen und gedeckte Einlagen.
4. Risikoprofil
- Bewertungskriterien: Risikobewertung gemäß Artikel 97 und 107 der Richtlinie 2013/36/EU und entsprechend den SREP-Leitlinien.
5. Rechtsstatus
- Bewertungskriterien: Regulierte Tätigkeiten und ob fortgeschrittene Modelle für Eigenmittelanforderungen eingesetzt werden.
6. Art der Geschäftstätigkeiten
- Bewertungskriterien: Geschäftsmodell, Existenzfähigkeit, Nachhaltigkeit der Strategie; Position im Rechtsordnungssystem, kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche.
7. Beteiligungssstruktur
- Bewertungskriterien: Konzentration oder Streubesitz der Anteile, Anzahl der qualifizierten Anteilseigner und Grad der Einflussnahme auf Sanierungsmaßnahmen.
8. Rechtsform
- Bewertungskriterien: Struktur des Instituts, ob es Teil einer Gruppe ist, und Komplexität der Gruppenstruktur, sowie die Unternehmensform.
9. Mitgliedschaft in Sicherungssystemen
- Bewertungskriterien: Funktion des Instituts im System (Teilnehmer, zentrale Einrichtung, Anbieter kritischer Funktionen), sowie das Volumen des Garantiefonds im Vergleich zu den Gesamtmitteln des Instituts.
5. Anhänge
Anhang 1 – Begriffsbestimmungen
- Gesamtvermögen: FINREP (IFRS oder GOB) → F 01.01, Zeile 380, Spalte 010.
- Gesamtverbindlichkeiten: FINREP (IFRS oder GOB) → F 01.02, Zeile 300, Spalte 010.
- Einlagen: FINREP (IFRS oder GOB) → F 01.02, Zeile 80, Spalte 010.
- Wert der OTC-Derivate (nominell): FINREP (IFRS) → F 10.00, Zeilen 300+310+320, Spalte 030 + F 11.00, Zeilen 510+520+530, Spalte 030.
- Grenzüberschreitende Verbindlichkeiten: FINREP (IFRS oder GOB) → F 20.06, Zeilen 010+040+070, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland.
- Grenzüberschreitende Forderungen: FINREP (IFRS oder GOB) → F 20.04, Zeilen 010+040+080+140, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland.
- Verbindlichkeiten im Interfinanzsystem: FINREP (IFRS oder GOB) → F 20.06, Zeilen 020+030+050+060+100+110, Spalte 010, alle Länder.
- Vermögenswerte im Interfinanzsystem: FINREP (IFRS oder GOB) → F 20.04, Zeilen 020+030+050+060+110+120+170+180, Spalte 010, alle Länder.
- Umlauf von Schuldverschreibungen: FINREP (IFRS oder GOB) → F 01.02, Zeilen 050+090+130, Spalte 010.
Anhang 2 – Fakultative Indikatoren
- Gesamtvermögen
- Gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)
- Gesamtvermögen/BIP des Mitgliedstaates
- Gesamte EAD/BIP des Mitgliedstaates
- Gesamte risikogewichtete Aktiva (RWA)
- Gesamtverbindlichkeiten
- Gesamte Kundengelder
- Gesamte Vermögenswerte der Kunden
- Gesamtprovisionsertrag
- Marktkapitalisierung
- Gesamtes verwaltetes Kundenvermögen
- Grenzüberschreitende Verbindlichkeiten
- Grenzüberschreitende Forderungen
- Umlauf von Schuldsverschreibungen
- Wert des inländischen Zahlungsverkehrs
- Gesamte Einlagen
- Gesamte gedeckte Einlagen
- Einlagen des Privatsektors von Einlegern in der EU
- Kreditaufnahme des Privatsektors einschließlich Kreditzusagen und Konsortialkredite
- Anzahl der Kreditaufnahmen des Privatsektors
- Anzahl der Einlagenkonten — Unternehmen
- Anzahl der Einlagenkonten — Kleinanleger
- Anzahl der Kleinanleger
- Anzahl der inländischen Tochterunternehmen und Zweigstellen
- Anzahl der ausländischen Tochterunternehmen und Zweigstellen
- Teilhabe an der Finanzmarktninfrastruktur
- Kritische Funktionen, die das Institut für andere Gruppenunternehmen bereitstellt, oder die andere Gruppenunternehmen für das Institut bereitstellen
- Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche in jeder relevanten Rechtsordnung
- Bereitstellung von Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungsleistungen für Marktteilnehmer und Anzahl der weiteren Anbieter
- Marktanteil des Instituts nach Geschäftsfeldern und Rechtsordnungen
- Unternehmenskredite, Handelsfinanzierung, Zahlungsverkehr und Bereitstellung anderer kritischer Dienste
- Kreditaufnahme des Privatsektors durch inländische Empfänger
- Kreditaufnahme des Privatsektors durch Empfänger in einer bestimmten Region
- Hypothekendarlehen an Empfänger in der EU
- Hypothekendarlehen an inländische Empfänger
- Privatkundenkredite an Empfänger in der EU
- Privatkundenkredite an inländische Empfänger
- SREP-Gesamtergebnis
- SREP-Ergebnisse für Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, Liquidität, interne Leitung und institutsübergreifende Kontrollen
- Regulierte Tätigkeiten
- Verwendung fortgeschrittener Modelle für Eigenmittelanforderungen
- Geschäftsmodell, Existenzfähigkeit und Nachhaltigkeit der Strategie
- Position des Instituts in den Rechtsordnungen, in denen es tätig ist
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