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报告摘要
Zusammenfassung der Gemeinsamen Leitlinien über die Angleichung der Aufsichtspraxis in Bezug auf die Einheitlichkeit von Kooperationsvereinbarungen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
Core Content
Die Gemeinsamen Leitlinien (JC/GL/2014/01) von 22. Dezember 2014 dienen der Angleichung der Aufsichtspraxis in der Europäischen Union hinsichtlich der Einheitlichkeit von Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten. Sie wurden auf der Grundlage der Verordnungen der Europäischen Aufsichtsbehörden (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 entwickelt und sollen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und die Qualität der aufsichtlichen Praxis verbessern.
Hauptziele
- Einheitlichkeit und Koordination der Aufsichtspraxis
- Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden
- Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt
- Effektive Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
Kerninhalte der Leitlinien
Titel I: Gegenstand und Geltungsbereich
- Die Leitlinien erfüllen Anforderungen der Richtlinie 2002/87/EG (FICOD) und der Verordnungen der Europäischen Aufsichtsbehörden.
- Sie gelten für Finanzkonglomerate, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/87/EG definiert sind.
- Die Leitlinien sind für zuständige Behörden und die EZB anwendbar.
- Die Leitlinien sind Teil der aufsichtlichen Praxis und werden von den zuständigen Behörden in Rechtsrahmen oder Prozesse integriert.
Titel II: Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats, Zusammenarbeit und Kooperationsvereinbarungen
- Der Koordinator führt mit anderen zuständigen Behörden ein Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats durch.
- Dieses Verfahren berücksichtigt die Organisation, Größe und Komplexität des Konglomerats.
- Die Ergebnisse werden regelmäßig aktualisiert und mit allen relevanten Behörden geteilt.
- Das Verfahren umfasst alle für die Beaufsichtigung relevante Unternehmen im EWR und außerhalb des EWR.
- Es bezieht sich auf die Finanzbranchen: Versicherungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
Titel III: Koordinierung des Informationsaustauschs bei der laufenden Beaufsichtigung und in Krisensituationen
- Der Informationsaustausch umfasst alle Informationen, die für die Beaufsichtigung und Stresstests relevant sind.
- Die zuständigen Behörden legen die Häufigkeit, Formate und Vorlagen für den Informationsaustausch fest.
- Der Koordinator ist zuständig für die Sammlung und Weitergabe der Informationen.
- In Krisensituationen müssen zuständige Behörden sich schnell und engagiert austauschen.
- Sichere Kommunikationskanäle werden für vertrauliche Informationen verwendet.
Titel IV: Aufsichtliche Beurteilung von Finanzkonglomeraten
- Der Koordinator führt Beurteilungen zur Finanzlage, Eigenkapitalstrategien, Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen durch.
- Er prüft, ob die Risikomanagement- und Kontrollmechanismen der beaufsichtigten Unternehmen angemessen sind.
- Die Beurteilung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und berücksichtigt branchenspezifische Analysen.
- Es wird verhindert, dass die Eigenkapitalausstattung des Konglomerats verdoppelt wird.
Titel V: Aufsichtliche Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeit
- Der Koordinator koordiniert die Aufsichtstätigkeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
- Er organisiert mindestens eine physische Sitzung pro Jahr, falls erforderlich.
- Der Koordinator ist verantwortlich für die Tagesordnung der Sitzungen und die Einbindung anderer Behörden.
- Ein koordinierter Aktionsplan wird für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten erstellt, sofern ein Branchenkollegium existiert.
Titel VI: Entscheidungsprozesse zwischen zuständigen Behörden
- Die Leitlinien legen fest, wie Entscheidungsprozesse bei Konsultationen, Vereinbarungen, jährlichen Neubeurteilungen und Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden.
- Bei Konsultationsprozessen ist eine Mindestdauer von zwei Wochen vorgesehen, kann aber bei Bedarf verkürzt werden.
- Bei Vereinbarungsprozessen wird eine schriftliche Vereinbarung mit Begründung und Unterschrift durch den Koordinator und andere zuständige Behörden erstellt.
- Bei Unstimmigkeiten wird der Koordinator aufgefordert, Konsultationen einzuleiten.
Informationspflichten
- Die zuständigen Behörden müssen bis 23. Februar 2015 mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder nicht.
- Meldungen sind an compliance@eba.europa.eu, ficodguidelines.compliance@eiopa.europa.eu und compliance.ficod@esma.europa.eu zu senden.
- Die Meldungen werden auf den Websites der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht.
Kooperationsvereinbarungen
- Schriftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden sind erforderlich.
- Sie enthalten Verfahren für den Informationsaustausch und die Krisenplanung.
- Bei Unternehmen in Drittländern werden die Aufsichtsbehörden der Drittländer einbezogen, unter Beachtung der Gleichwertigkeitsvorschriften.
Kommunikationskanäle
- Die zuständigen Behörden nutzen eine Vielzahl von Kommunikationskanälen, einschließlich Sitzungen, E-Mails, Telefon- und Videoanrufe sowie Internetplattformen.
- Vertrauliche und sicherheitsempfindliche Informationen werden über sichere Kanäle weitergeleitet.
Kommunikation mit dem Finanzkonglomerat
- Der Koordinator ist für die Kommunikation mit dem Mutterunternehmen oder dem beaufsichtigten Unternehmen mit der größten Bilanzsumme verantwortlich.
- Vor der direkten Kommunikation mit dem Mutterunternehmen muss die zuständige Behörde den Koordinator informieren.
- Bei Notfällen erfolgt die Information unverzüglich.
Krisenplanung
- Der Koordinator ist für die Pflege des Krisenplans verantwortlich.
- Krisenpläne werden an alle zuständigen Behörden weitergeleitet, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen im Finanzkonglomerat zuständig sind.
- Bei nur einem vorhandenen Krisenplan wird dieser für andere Branchen bereitgestellt, und die Kontaktinformationen werden aufgenommen.
Zusammenfassung
Diese Leitlinien fördern die Koordination und Einheitlichkeit der Aufsichtspraxis für Finanzkonglomerate, indem sie klare Verfahren zur Ermittlung, Beurteilung, Planung und Kommunikation festlegen. Sie sichern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die Einhaltung der Unionsgesetze und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt.
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