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报告摘要
Zusammenfassung der Empfehlung der EBA zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (LEI)
Core Content
Die Empfehlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Verordnung) erlassen. Ziel der Empfehlung ist es, kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken im europäischen Finanzaufsichtssystem zu schaffen, indem die Identifizierung von Rechtsträgern harmonisiert wird. Dies soll die Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sichern.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Die Empfehlung richtet sich an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- Sie bezieht sich auf Finanzinstitute, die der Meldepflicht unterliegen und deren Informationen an die EBA übermittelt werden müssen.
- Die zuständigen Behörden sollen sicherstellen, dass alle Institute, die unter ihrer Aufsicht stehen, eine vorläufige LEI (pre-LOU) erhalten, die von einer lokalen Betriebseinheit (LOU) ausgestellt und vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht (ROC) gebilligt wird.
Anforderungen an die Verwendung der vorläufigen LEI
- Beantragung der LEI:
- Finanzinstitute, die im Rahmen des technischen Durchführungssstandards (ITS) Informationen an die EBA übermitteln müssen, sollen bis zum 31. März 2014 eine vorläufige LEI beantragen.
- Alle anderen Institute sollen bis zum 31. Dezember 2014 eine vorläufige LEI beantragen.
- Kohärente Nutzung:
- Die zuständigen Behörden sollen Weisungen erteilen, wie die vorläufigen LEI kohärent in die Meldepflichten der Institute integriert werden sollen.
- Inhalt der Meldungen:
- Alle Informationen, die an die EBA übermittelt werden, müssen die entsprechenden vorläufigen LEI enthalten, die gemäß dieser Empfehlung erteilt wurden.
- Dies gilt auch für Unternehmen innerhalb der Gruppe der Institute.
Mitteilungserfordernisse
- Die zuständigen Behörden müssen der EBA bis zum 29. März 2014 mitteilen, ob sie der Empfehlung folgen oder folgen beabsichtigen.
- Wenn keine Mitteilung bis dahin eingegangen ist, geht die EBA davon aus, dass die Behörde den Anforderungen nicht nachkommt.
- Die Mitteilung muss unter dem Betreff „EBA/REC/2014/01“ und mit dem in Abschnitt 5 enthaltenen Formular an compliance@eba.europa.eu gesendet werden.
- Die Mitteilung muss von einer befugten Person im Namen der zuständigen Behörde erfolgen.
- Die Meldungen werden öffentlich auf der EBA-Website veröffentlicht.
Schlussbestimmungen und Umsetzung
- Die Empfehlung ist ab dem 31. Januar 2014 gültig.
- Die zuständigen Behörden sollen die Empfehlung in ihre Aufsichtspraktiken integrieren, z. B. durch Anpassung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsprozesse.
- Die Empfehlung gilt auch für Finanzinstitute, wobei die zuständigen Behörden die Anforderungen an diese Institute auf Basis der Empfehlung umsetzen müssen.
Main Points
- Ziel der Empfehlung: Harmonisierung der Rechtsträgeridentifizierung zur Verbesserung der Datenqualität und Vergleichbarkeit.
- Anwendung: Auf Finanzinstitute, die der Meldepflicht unterliegen und Informationen an die EBA übermitteln müssen.
- Fristen:
- Beantragung der vorläufigen LEI: 31. März 2014 (für ITS-Institute), 31. Dezember 2014 (für andere Institute).
- Mitteilung an die EBA: 29. März 2014.
- Umsetzung: Die zuständigen Behörden müssen die Empfehlung in ihre Aufsichtsverfahren einbringen.
- Veröffentlichung: Die Mitteilungen werden öffentlich auf der EBA-Website veröffentlicht.
Key Information
- Die Legal Entity Identifier (LEI) ist ein eindeutiger Code zur Identifizierung von juristischen Personen.
- Die vorläufige LEI ist ein vorübergehender Identifier, der bis zur Ausstellung der endgültigen LEI durch eine LOU verwendet wird.
- Die EBA-Verordnung (Artikel 16 Absatz 3) legt fest, dass zuständige Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen müssen, um der Empfehlung der EBA nachzukommen.
- Die Umsetzung der Empfehlung ist für die zuständigen Behörden verpflichtend, und sie müssen sicherstellen, dass die Institute der Meldepflichten nachkommen.
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