EBA欧洲银行-Guidelines-on-STS-criteria-for-ABCP-securitisation_COR_DE_29页_605kb
报告摘要
Zusammenfassung der EBA-Leitlinien zu den STS-Kriterien für ABCP-Verbriefungen
1. Allgemeine Informationen
- Dokument: EBA/GL/2018/08
- Datum: 12. Dezember 2018
- Geltung ab: 15. Mai 2019
- Zweck: Festlegung der angemessenen Aufsichtspraktiken und der Anwendung des Unionsrechts für ABCP-Verbriefungen (Asset-Backed Commercial Paper) gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402.
- Adressaten: Zuständige Behörden gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, sowie andere relevante Adressaten im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
2. Verpflichtungen und Meldepflichten
- Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Leitlinien in ihre Praktiken zu integrieren, z. B. durch Änderung des Rechtsrahmens oder der Aufsichtsverfahren.
- Meldepflichten: Die zuständigen Behörden müssen bis zu einem bestimmten Datum (nicht genannt) mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder nicht. Fehlt eine Mitteilung, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden.
- Die Meldungen sind mit dem Formular „EBA/GL/201x/xx“ an
compliance@eba.europa.euzu senden und müssen von autorisierten Personen übermittelt werden. - Änderungen des Einhaltungstatus der Leitlinien sind der EBA unverzüglich zu melden.
3. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Die Leitlinien beziehen sich auf die Anforderungen auf Transaktions- und Programmebene von ABCP-Verbriefungen.
- STS-Kriterien (Simplification, Transparency, Standardisierung) sind für die Verbriefung von forderungsgedeckten Geldmarktpapieren relevant.
4. Kriterien auf Transaktionsebene
4.1 "True-Sale" und rechtliche Wirkung
- Es muss ein "True-Sale" oder eine Abtretung mit gleicher rechtlicher Wirkung erfolgen.
- Dies beinhaltet:
- Bestätigung des Eigentumsrechts an den Risikopositionen auch im Insolvenzfall.
- Durchsetzbarkeit der Abtretung gegenüber dem Verkäuer und Dritten.
- Bewertung von Rückforderungs- und Umwidmungsrisiken.
4.2 Aktive Portfolioverwaltung
- Aktive Portfolioverwaltung wird definiert als:
- Eine Verwaltung, die die Wertentwicklung der Transaktion von der Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen abhängig macht.
- Spekulative Verwaltung mit dem Ziel, höhere Rendite oder finanzielle Vorteile zu erzielen.
- Exkludierende Verwaltungspraktiken:
- Substitution oder Rückkauf aufgrund von Streitigkeiten.
- Wiederauffüllung von amortisierten oder ausgefallenen Positionen.
- Erwerb neuer Positionen während der Ramp-up-Periode.
- Rückkauf im Rahmen von Rückführungsoptionen.
- Rückkauf ausgefallener Positionen zur Sanierung.
4.3 Eindeutige Anerkennungskriterien
- Die Anerkennungskriterien für Risikopositionen sollen als „eindeutig“ angesehen werden, wenn sie rechtlich oder tatsächlicherweise durch ein Gericht oder Schiedsgericht festgestellt werden können.
4.4 Keine Wiederverbriefung auf Transaktionsebene
- Die Tranchierung einer ABCP-Transaktion durch Senior und Junior Notes ist zulässig, sofern die Senior Note an eine Ankaufsgesellschaft übertragen wird.
- Die Risikopositionen werden als die der Senior Note angesehen, nicht als die Senior Note selbst.
4.5 Keine ausgefallenen Risikopositionen
- Ausgefallene Risikopositionen dürfen nicht an eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, es sei denn:
- Der Schuldner oder Garantiegeber hat nicht beeinträchtigte Bonität.
- Der Schuldner ist in einem Kreditregister als negativ bescheinigt.
- Das Risiko der nicht ausgelösten Zahlungen ist wesentlich höher als bei vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen.
4.6 Mindestens eine geleistete Zahlung
- Es muss zum Zeitpunkt der Übertragung mindestens eine Zahlung (z. B. Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlung) erfolgt sein.
- Die Anforderung gilt nicht für erneute Vorschüsse in Bezug auf bestehende Risikopositionen.
4.7 Laufzeit der Risikopositionen
- Die Laufzeit der Risikopositionen bezieht sich auf die rechtliche Ursprungslaufzeit, nicht auf die Restlaufzeit.
4.8 Keine überwiegende Abhängigkeit von der Veräußerung von Vermögenswerten
- Wenn die Tilgung des ausstehenden Kapitals von der Veräußerung von Sicherheiten abhängt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der ausstehende Kapitalbetrag beträgt maximal 50 % des ursprünglichen Risikopositionswerts.
- Die Fälligkeiten sind nicht konzentriert und gleichmäßig über die Laufzeit verteilt.
- Der aggregierte Risikopositionswert pro Schuldner beträgt maximal 2 % des gesamten Risikopositionswerts.
4.9 Ausnahme für Rückzahlung an Verbriefungspositionsinhaber
- Wenn die Rückzahlung an Verbriefungspositionsinhaber durch Sicherheiten oder Garantien abgesichert ist, müssen die Verkäufe und Dritten folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind nicht zahlungsunfähig.
- Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können.
4.10 Angemessene Minderung von Zins- und Währungsrisiken
- Zins- und Währungsrisiken müssen angemessen gemindert werden, z. B. durch:
- Derivate, die ausschließlich zur Absicherung gegen Aktiva-Passiva-Inkongruenzen verwendet werden.
- ISDA- oder vergleichbare nationale Dokumentationsstandards.
- Eindeutige Vereinbarungen über Sicherheiten oder Ablösungen bei Kreditwürdigkeitsabfall.
4.11 Meldung von Änderungen der Zahlungsrangfolge
- Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich wesentlich negativ auf die Rückzahlung auswirkt, muss unverzüglich an Anleger und relevante Parteien gemeldet werden.
4.12 External Daten
- Externe Daten können verwendet werden, falls der Verkäufer keine internen Daten bereitstellen kann, sofern alle anderen Anforderungen erfüllt sind.
4.13 Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln
- Solche Risikopositionen müssen:
- Ähnliche Faktoren für die Wertentwicklung aufweisen.
- In der Vergangenheit nicht wesentlich anders entwickelt haben als die verbrieften Risikopositionen.
4.14 Homogenität und keine übertragbaren Wertpapiere
- Die Verbriefungszweckgesellschaft muss die homogenen und periodischen Zahlungsströme der Risikopositionen sicherstellen.
- Keine übertragbaren Wertpapiere dürfen im Pool enthalten sein.
- Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Pools wird nur anhand der Kapitalrückzahlungen berechnet, ohne Berücksichtigung von vorzeitigen Rückzahlungen oder Gebühren.
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