EBA欧洲银行-Final-GL-on-disclosure-of-non-performing-and-forborne-exposures_DE_38页_1mb
报告摘要
Zusammenfassung der EBA/GL/2018/10 Leitlinien zur Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen
1. Compliance- und Berichtspflichten
- Status der Leitlinien: Die Leitlinien wurden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen und gelten ab dem 31. Dezember 2019.
- Zuständige Behörden und Finanzinstitute: Sie müssen alle Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien zu folgen. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den EBA mitzuteilen, ob sie die Leitlinien einhalten oder nicht, und dies in einem vorgefertigten Formular unter Verwendung des Stichworts „EBA/GL/2018/10“ an compliance@eba.europa.eu zu senden.
- Meldungspflicht: Bei Nichtmeldung innerhalb der Frist wird das Kreditinstitut als nicht konform angesehen. Jede Änderung des Einhaltungsstatus muss der EBA gemeldet werden.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Gegenstand: Die Leitlinien legen die Offenlegung von notleidenden (NPEs) und gestundeten (FBEs) Risikopositionen sowie Rettungserwerben für Kreditinstitute fest.
- Anwendungsbereich: Sie gelten für Kreditinstitute, die gemäß den Artikeln 6, 10 und 13 der CRR den Offenlegungspflichten unterliegen. Zusätzlich gelten sie für Risikopositionen, die den Begriffsbestimmungen von „notleidend“ und „Stundung“ in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechen.
- Adressaten: Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und an Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- Begriffsbestimmungen:
- Kreditinstitute von Bedeutung: Kreditinstitute, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Eines der drei größten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat.
- Konsolidiertes Vermögen > 30 Mrd. EUR.
- Der vierjährige Durchschnitt des Vermögenswerts > 20% des vierjährigen Durchschnitts des BIP ihres Herkunftsmitgliedstaats.
- Konsolidierte Risikopositionen > 200 Mrd. EUR oder Gegenwert in Fremdwährung.
- Als G-SII (global system relevant) oder O-SII (system relevant) identifiziert.
- Brutto-NPL-Quote: Das Verhältnis des Bruttobuchwerts der NPLs (notleidenden und gestundeten Risikopositionen) zum Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite. Sichteinlagen wie Kassenbestände bei Zentralbanken werden von Zähler und Nenner ausgeschlossen.
- Notleidende Risikopositionen: Risikopositionen, die gemäß Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 680/2014 als notleidend eingestuft werden.
- Gestundete Risikopositionen: Risikopositionen, für die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden.
- Wertgeminderte Risikopositionen: Gestundete Risikopositionen, die gemäß der Rechnungslegung wertgemindert sind.
- Ausgefallene Risikopositionen: Risikopositionen, die als ausgefallen eingestuft werden.
- Sicherheiten und Garantien: Für alle Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemeldet, mit dem Wert gemäß der Rechnungslegung.
- Kreditinstitute von Bedeutung: Kreditinstitute, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
3. Häufigkeit der Offenlegungen
- Vorlage 1 (Kreditqualität gestundeter Risikopositionen):
- Halbjährlich für Kreditinstitute, die als G-SII oder O-SII identifiziert wurden.
- Jährlich für andere Kreditinstitute.
- Vorlage 2 (Qualität der Stundung):
- Jährlich für Kreditinstitute, die mindestens eines der Signifikanzkriterien erfüllen und eine Brutto-NPL-Quote von 5% oder mehr aufweisen.
- Vorlage 3 (Kreditqualität nach Verzugstagen):
- Halbjährlich oder jährlich, abhängig vom Einhaltungsstatus der Brutto-NPL-Quote.
- Vorlage 4 (Nicht notleidende und notleidende Risikopositionen und Rückstellungen):
- Halbjährlich oder jährlich, abhängig vom Einhaltungsstatus der Brutto-NPL-Quote.
- Anwendung der Schwelle von 5% Brutto-NPL-Quote:
- Kreditinstitute, die in zwei aufeinander folgenden Quartalen vor dem Offenlegungsstichtag den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, müssen die Vorlagen veröffentlichen.
- Kreditinstitute können die Offenlegung einstellen, wenn sie den Schwellenwert in drei aufeinander folgenden Quartalen unterschreiten.
4. Umsetzung
- Ersetzung älterer Vorlagen:
- Die Leitlinien ersetzen die Vorlagen „Vorlage 14“ und „Vorlage 15“ aus den EBA/GL/2016/11 Leitlinien.
- Alternative Umsetzung:
- Kreditinstitute, die die Vorlagen 12 und 13 der EBA/GL/2016/11 einhalten, können stattdessen Vorlagen 5 und 6 dieser Leitlinien verwenden.
- Die Vorlagen 5 und 6 enthalten weniger detaillierte Informationen (ohne Spalte „von denen ausgefallene“), während die Vorlagen 12 und 13 für ausgefallene Risikopositionen verwendet werden können.
5. Offenlegungsvorlagen
Vorlage 1: Kreditqualität gestundeter Risikopositionen
- Zweck: Überblick über die Qualität gestunderter Risikopositionen.
- Inhalt: Bruttobuchwert, kumulierte Wertminderungen, Rückstellungen, Sicherheiten und Garantien.
- Häufigkeit: Halbjährlich oder jährlich.
- Format: Korrigiert.
- Begleitende Anweisung: Ursachen für wesentliche Änderungen gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum sind zu erläutern.
Vorlage 2: Qualität der Stundung
- Zweck: Überblick über die Qualität der Stundung.
- Inhalt: Bruttobuchwert der gestundeten Risikopositionen.
- Häufigkeit: Jährlich.
- Format: Korrigiert.
- Begleitende Anweisung: Ursachen für Änderungen sind zu erläutern.
Vorlage 3: Kreditqualität nach Verzugstagen
- Zweck: Überblick über die Kreditqualität nach Verzugstagen.
- Inhalt: Bruttobuchwert der nicht notleidenden und notleidenden Risikopositionen.
- Häufigkeit: Halbjährlich oder jährlich.
- Format: Korrigiert.
- Begleitende Anweisung: Ursachen für Änderungen sind zu erläutern. Das Brutto-NPL-Verhältnis ist ebenfalls zu berechnen.
Vorlage 4: Nicht notleidende und notleidende Risikopositionen und Rückstellungen
- Zweck: Überblick über die Kreditqualität nach Risikopositionsklassen.
- Inhalt: Bruttobuchwert, kumulierte Wertminderungen, Rückstellungen, Sicherheiten und Garantien.
- Häufigkeit: Halbjährlich oder jährlich.
- Format: Korrigiert.
- Begleitende Anweisung: Ursachen für Änderungen sind zu erläutern.
6. Aufschlusselung der Gegenparteien
- Kreditinstitute müssen die Aufschlusselung nach Gegenparteien gemäß Anhang V Teil 1 Absatz 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 anwenden.
- Bei gemeinsam eingegangenen Risikopositionen wird die Einstufung anhand der Merkmale des maßgeblichen oder stärksten Schuldners vorgenommen.
7. KMUs (Kleine und mittlere Unternehmen)
- KMUs werden gemäß Anhang V Teil 1 Absatz 5 Buchstabe i) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 definiert.
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