EBA欧洲银行-EBA-GL-2016-02-Guidelines-on-cooperation-agreements-between-DGSs_DE_23页_663kb
报告摘要
Zusammenfassung der Leitlinien zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen (EBA/GL/2016/02)
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
- Status der Leitlinien: Die Leitlinien wurden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben und müssen von den zuständigen Behörden und Finanzinstituten eingehalten werden.
- Meldepflichten: Die zuständigen Behörden müssen bis zum 08.08.2016 der EBA mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder beabsichtigen, dies zu tun. Fehlt eine Mitteilung, wird davon ausgegangen, dass die Behörde den Anforderungen nicht nachkommt.
- Meldung: Die Meldungen müssen mit dem auf der EBA-Website verfügbaren Formular unter dem Betreff „EBA/GL/2016/02“ an
compliance@eba.europa.eugesendet werden. Sie müssen von Personen mit entsprechenden Befugnissen übermittelt werden.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Ziel der Leitlinien: Die Leitlinien legen den Mindestinhalt und die Ziele von Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder benannten Behörden fest, um eine kohärente und gemeinsame Vorgehensweise in allen Mitgliedstaaten zu sichern.
- Anwendungsbereich: Die Leitlinien gelten für Kooperationsvereinbarungen, die in Verbindung mit Zweigstellen von Kreditinstituten, Wechsel der Mitgliedschaft oder Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen stehen.
- Begriffsbestimmungen:
- Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats: Das System, in dem ein Kreditinstitut zugelassen ist.
- Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats: Das System, in dem eine Zweigstelle eines Kreditinstituts eingerichtet ist.
- Angeschlossenes Kreditinstitut: Ein Institut, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems ist.
- Individualisiertes Kundenprofil (SCV): Eine Datei mit Informationen zu Einlegern, notwendig zur Vorbereitung von Erstattungen.
- Einschlägige Einlagensicherungssysteme: Systeme, in denen eine der oben genannten Situationen eintritt.
3. Umsetzung
- Geltung: Die zuständigen Behörden müssen die Leitlinien bis zum 08.12.2016 umsetzen.
- Multilaterale Rahmenkooperationsvereinbarung (MFCA): Sie sollen bis zum 08.12.2016 dem MFCA beitreten oder bilaterale/multilaterale Vereinbarungen mit anderen Systemen schließen.
4. Ziele und Vorgehensweise bei Kooperationsvereinbarungen
- Ziele: Die Kooperationsvereinbarungen sollen eine effektive Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen oder benannten Behörden ermöglichen und im Voraus festlegen, wie Auszahlungen, Beitragsübertragungen und Kreditvergabe in Krisenzeiten ablaufen.
- Allgemeine Vorgehensweise:
- Die Vereinbarungen müssen mindestens die drei wesentlichen Bereiche abdecken.
- Bei der Erstellung von Vereinbarungen können strengere Standards als in der EU-Richtlinie vorgesehen werden, sofern dies in der Vereinbarung festgelegt ist.
- Die Vereinbarungen sollten auf der Grundlage der Leitlinien und in Abstimmung mit den beteiligten Parteien erstellt werden.
5. Zentrale Mindestelemente der Kooperationsvereinbarungen
5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen
- Mitteilung über Nichtverfügbarkeit: Das Herkunftsland muss das Aufnahmemitgliedstaat unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen informieren.
- Informationen und Fristen: Das Herkunftsland muss innerhalb von zwei Arbeitstagen alle erforderlichen Informationen an das Aufnahmemitgliedstaat übermitteln.
- Erstattung an Einleger: Das Aufnahmemitgliedstaat sollte die Erstattung so früh wie möglich durchführen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen.
- Berichte: Nach der ersten Auszahlung müssen Ergebnisse, Probleme und Verbesserungsvorschläge dokumentiert und geteilt werden.
5.2 Übertragung von Mitteln
- Fristen: Die Frist für die Übertragung der Mittel sollte in der Vereinbarung festgelegt werden.
- Zeitliche Abläufe: Das Herkunftsland muss Mittel spätestens am Tag der Erstattung an das Aufnahmemitgliedstaat überweisen.
- Rücküberweisung: Überzahlungen müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Auszahlung zurückerstattet werden.
5.3 Umgang mit zeitweiligen hohen Salden
- Prozess: Einleger können Forderungen an das Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat richten.
- Prüfung und Unterstützung: Das Herkunftsland prüft die Forderungen und unterstützt das Aufnahmemitgliedstaat bei rechtlichen oder sprachlichen Fragen.
- Erstattung: Das Aufnahmemitgliedstaat leistet die Erstattung an die Einleger.
5.4 Währung
- Währung der Erstattung: Die Erstattung erfolgt in der Währung des Herkunftslandes, sofern dies nicht anders vereinbart ist.
- Mehrfachwährung: Bei mehreren Währungsoptionen kann die Währung des Aufnahmemitgliedstaats bevorzugt werden, sofern es praktisch und rechtlich zulässig ist.
- Wechselkurs: Bei Wechseln wird der Kassakurs des Herkunftslandes am Tag der Nichtverfügbarkeit verwendet.
5.5 Schriftverkehr und Sprache
- Sprache: Die Kommunikation mit Einlegern sollte in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats erfolgen.
- Beantwortung in anderen Sprachen: Die Einlagensicherungssysteme oder benannten Behörden dürfen Schriftverkehr in anderen Sprachen beantworten, wenn sie dies können.
- Kommunikation zwischen Systemen: Kommunikation zwischen Systemen sollte in Englisch erfolgen, es sei denn, eine andere Sprache wird vereinbart.
5.6 Erledigung der Erstattungskosten
- Kosten: Die Leitlinien legen fest, welche Kosten das Herkunftsland dem Aufnahmemitgliedstaat zurückerstattet, einschließlich Kommunikationskosten, Übersetzungen, Informationsgewinnung und Transaktionskosten.
- Bedingungen: Die Kosten müssen notwendig, tatsächlich angefallen, angemessen und identifizierbar sein.
- Pauschale: Es kann ein Pauschaltarif vereinbart werden, um die Kosten vorab zu decken.
6. Fazit
Die Leitlinien zielen darauf ab, eine einheitliche und kohärente Vorgehensweise bei der Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen zu schaffen. Sie legen klare Vorgaben für die Erstattung von Einlegern, die Übertragung von Beiträgen und die Kreditvergabe zwischen Systemen fest. Zudem werden Währung, Kommunikation und Kostenregelungen detailliert beschrieben, um eine effektive und transparente Zusammenarbeit zu gewährleisten.
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