EBA欧洲银行-Guidelines-on-STS-criteria-for-non-ABCP-securitisation-_COR_DE_28页_395kb
报告摘要
Zusammenfassung der Leitlinien zu den STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen
1. Einhaltung und Meldepflichten
- Status der Leitlinien: Die Leitlinien wurden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben und sind Teil des europäischen Finanzaufsichtssystems.
- Meldepflicht: Zuständige Behörden und andere Adressaten müssen der EBA bis zum festgelegten Datum mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder nicht. Bei Nichtmeldung wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden.
- Meldung: Die Meldung erfolgt über ein auf der EBA-Website abrufbares Formular mit dem Betreff „EBA/GL/201x/xx“ an
compliance@eba.europa.eu. Nur befugte Personen dürfen dies tun. Änderungen im Einhaltungstatus müssen ebenfalls gemeldet werden. - Veröffentlichung: Die Meldungen werden auf der EBA-Website veröffentlicht.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Gegenstand: Die Leitlinien legen Kriterien für die Einfachheit, Standardisierung und Transparenz von Nicht-ABCP-Verbriefungen fest.
- Anwendungsbereich: Sie gelten für die Kriterien, die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2402 definiert sind.
- Adressaten: Sie richten sich an die zuständigen Behörden und andere Adressaten, die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind.
3. Umsetzung
- Umsetzungsfrist: Die Leitlinien gelten ab dem 15. Mai 2019.
4. Kriterien in Bezug auf die Einfachheit
4.1 „True-Sale“, Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung
- Anforderungen:
- (a) Der Verkäufer und seine Gläubiger sowie Liquidatoren müssen das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen mit der gleichen rechtlichen Wirkung abtreten wie bei einem „True-Sale“.
- (b) Die Durchsetzbarkeit des „True-Sale“ muss nach dem nationalen Recht bestätigt werden.
- (c) Rückforderungs- und Umwidmungsrisiken müssen bewertet werden.
- Rechtsgutachten: Die Bestätigung dieser Punkte erfolgt durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten externen Juristen, ausgenommen bei wiederholten Emissionen in Mastertrusts oder ähnlichen Strukturen.
- Zugänglichkeit: Das Rechtsgutachten muss allen relevanten Dritten und zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden.
4.2 Anerkennungskriterien für die zugrunde liegenden Risikopositionen, aktive Portfolioverwaltung
- Aktive Portfolioverwaltung: Es gilt, wenn die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen von der Portfolioverwaltungsstrategie abhängt oder spekulativ betrieben wird.
- Nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehene Techniken:
- Substitution oder Rückkauf aus Streitigkeiten oder Nichterfüllung von Gewährleistungen.
- Wiederauffüllung von amortisierten oder ausgefallenen Positionen.
- Rückkauf während der Ramp-up-Periode.
- Rückkauf im Rahmen von Rückführungsoptionen oder Sanierungsverfahren.
- Eindeutige Anerkennungskriterien: Die Kriterien sind eindeutig, wenn sie durch ein Gericht oder Schiedsgericht festgestellt werden können.
4.3 Homogenität, Verpflichtungen der zugrunde liegenden Risikopositionen, periodische Zahlungsströme, keine übertragbaren Wertpapiere
- Vertraglich verbindliche Verpflichtungen: Die Verpflichtungen der zugrunde liegenden Risikopositionen müssen vertraglich verbindlich und durchsetzbar sein.
- Periodische Zahlungsströme: Es umfasst Darlehen mit festgelegten Raten, Kreditkartenforderungen, Handelsforderungen und andere festgelegte Zahlungsmodelle.
- Keine übertragbaren Wertpapiere: Die Verbriefung darf keine übertragbaren Wertpapiere enthalten, die dem Kreditnehmer ursprünglich nicht zugewiesen wurden.
4.4 Vergabestandards, Erfahrung des Originators (Article 20 Absatz 10)
- Ähnliche Risikopositionen: Risikopositionen gelten als ähnlich, wenn sie der gleichen Vermögenswertkategorie angehören oder ähnliche Merkmale aufweisen.
- Keine weniger strengen Vergabestandards: Die Vergabestandards für verbriefte Risikopositionen müssen mindestens so streng sein wie die für nicht verbriefte Risikopositionen.
- Offenlegung wesentlicher Änderungen: Alle Änderungen an den Vergabestandards müssen mit einer Erläuterung des Zwecks offengelegt werden.
- Relevante Informationen: Nur Informationen, die für die Kreditvergabe relevant sind, wie z. B. Einkommen oder Mietzinsen, müssen berücksichtigt werden.
- Gleichwertige Vorschriften in Drittländern: Die Bewertung der Kreditwürdigkeit kann auf der Grundlage der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EG erfolgen.
- Erfahrung des Originators: Der Originator muss über ausreichende Erfahrung im Umgang mit ähnlichen Risikopositionen verfügen, entweder durch fünf Jahre Geschäftstätigkeit oder durch qualifizierte Berufserfahrung der Führungskräfte und Mitarbeiter.
5. Kriterien zur Ausfallvermeidung
4.5 Keine ausgefallenen Risikopositionen und keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität
- Ausgefallene Risikopositionen: Ausgefallene Risikopositionen müssen gemäß den Definitionen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst werden.
- Exklusion von beeinträchtigten Bonitäten: Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität dürfen nicht übertragen werden, es sei denn, ein nicht beeinträchtigter Garantiegeber existiert.
- Nach bestem Wissen: Der Originator muss auf Grundlage von angemessenen Informationen und regulatorischen Vorschriften nach bestem Wissen handeln.
- Kreditregister: Risikopositionen dürfen nur dann übertragen werden, wenn der Schuldner oder Garantiegeber im Kreditregister als mit negativer Bonitätsgeschichte gekennzeichnet ist.
- Höheres Risiko: Risikopositionen mit höherem Ausfallrisiko als vergleichbare nicht verbriefte Risikopositionen müssen nicht als „nach bestem Wissen“ angesehen werden, wenn die Wertentwicklung und Modelle darauf hindeuten, dass das Risiko nicht höher ist.
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