EBA欧洲银行-Guidelines-on-complaint-procedures-under-PSD2-28EBA-GL-2017-1329_DE_8页_155kb
报告摘要
Zusammenfassung der EBA-Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstoßen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
Die vorliegenden Leitlinien wurden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben und gelten als Anleitung für angemessene Aufsichtspraktiken im Europäischen Finanzaufsichtssystem. Sie sollen in die Aufsichtsverfahren der zuständigen Behörden und Finanzinstitute integriert werden.
- Meldepflicht: Die zuständigen Behörden müssen bis zum 05.02.2018 der EBA mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder folgen beabsichtigen.
- Frist: Bei fehlender Mitteilung wird davon ausgegangen, dass die Behörde den Anforderungen nicht nachkommt.
- Formular: Die Meldungen sind mit dem Betreff „EBA/GL/2017/13“ über das EBA-Formular an compliance@eba.europa.eu zu senden.
- Veröffentlichung: Die Meldungen werden auf der EBA-Website veröffentlicht.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Gegenstand und Anwendungsbereich
- Die Leitlinien beziehen sich auf Beschwerden, die wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.
- Sie dienen der Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung der PSD 2.
- Die Beschwerden können von Zahlungs-Dienstnutzern, Zahlungs-Dienstleistern und Verbraucherverbänden eingereicht werden.
Adressaten
- Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 benannt wurden.
- Diese Behörden sind für die Überwachung der Einhaltung der PSD 2 in den Mitgliedstaaten verantwortlich.
Begriffsbestimmungen
- Alle in der PSD 2 verwendeten Begriffe haben in den Leitlinien dieselbe Bedeutung, es sei denn, es wird explizit anders definiert.
3. Umsetzung
- Gültigkeit: Die Leitlinien gelten ab dem 13. Januar 2018.
4. Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366
Leitlinie 1: Wege für die Einlegung von Beschwerden
- Die zuständigen Behörden müssen mindestens zwei verschiedene Wege zur Verfügung stellen, von denen mindestens einer digital und online zugänglich ist.
- Beispiele für digitale Wege: E-Mail oder Webformular.
Leitlinie 2: Von den Beschwerdeführern erforderliche Informationen
- Die zuständigen Behörden müssen von den Beschwerdeführern folgende Informationen einholen:
- Identität und Kontaktdaten des Beschwerdeführers
- Ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt
- Ob der Beschwerdeführer ein Zahlungs-Dienstnutzer ist
- Identität des Zahlungs-Dienstleisters, der den Verstoß verursacht hat
- Beschreibung der Situation, die zur Beschwerde geführt hat
- Die Behörden sollen Mittel zur Einreichung von schriftlichen Beweisen bereitstellen, wie z. B. Vertragskopien oder Schriftverkehr.
Leitlinie 3: Antwort an die Beschwerdeführer
- Die zuständigen Behörden müssen unverzüglich eine Antwort an den Beschwerdeführer senden.
- Die Antwort muss Empfangsbestätigung, Zuständigkeit, Weiterleitungen und Zeitverlauf der Beschwerde enthalten.
- Bei weiteren Kommunikationen mit dem Beschwerdeführer müssen die Informationen aus Leitlinie 3.1. erneut beigefügt werden.
Leitlinie 4: Aggregierte Analyse der Beschwerden
- Die zuständigen Behörden sollen aggregierte Analysen der Beschwerden durchführen, um Verstöße gegen die PSD 2 zu überwachen.
- Die Analyse umfasst:
- Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden
- Aufschlüsselung nach Art der Beschwerdeführer
- Identität der häufigsten betroffenen Zahlungs-Dienstleister
- Häufigste Beschwerdegründe und betroffene PSD 2-Bestimmungen
- Häufigste Zahlungsdienste im Zusammenhang mit Beschwerden
- Maßnahmen, die die Behörde ergriffen hat
- Konsolidierung: Beschwerden mit gleicher Situation und Beschwerdeführer sollen als eine einzige Beschwerde behandelt werden.
Leitlinie 5: Dokumentation der Beschwerdeverfahren
- Die zuständigen Behörden sollen das Beschwerdeverfahren dokumentieren, einschließlich:
- Kurze Darstellung des Verfahrens
- Interne Governance-Strukturen
Leitlinie 6: Öffentliche Information über Beschwerdeverfahren
- Die zuständigen Behörden sollen Informationen über ihre Beschwerdeverfahren öffentlich zugänglich machen.
- Diese Informationen müssen aktuell und leicht zugänglich sein und umfassen:
- Zielsetzung und Umfang der Verfahren
- Verfügbare Wege zur Einreichung von Beschwerden
- Erforderliche Informationen von den Beschwerdeführern
- Ablauf und geltende Fristen
- Zuständigkeit der Behörde
- Verfügbare Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der PSD 2
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