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报告摘要
Zusammenfassung der Leitlinien EBA/GL/2018/05
1. Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
- Die Leitlinien wurden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben und gelten als Empfehlung für zuständige Behörden und Finanzinstitute.
- Die zuständigen Behörden müssen die Leitlinien in ihre Aufsichtspraktiken integrieren, z. B. durch Anpassung des Rechtsrahmens oder der Verfahren.
- Bis zum 19.11.2018 müssen die zuständigen Behörden der EBA mitteilen, ob sie den Anforderungen der Leitlinien nachkommen oder nicht. Bei Nichtmeldung wird davon ausgegangen, dass die Behörde den Anforderungen nicht nachkommt.
- Meldungen sind an compliance@eba.europa.eu unter Verwendung des auf der EBA-Website verfügbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2018/05“ zu senden.
- Die Meldungen müssen von befugten Personen im Namen der Behörde erfolgen. Änderungen des Meldungszustands müssen der EBA gemeldet werden.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Die Leitlinien legen fest, welche statistischen Daten Zahlungsdienstleister an zuständige Behörden melden müssen, insbesondere zu Betrugsfällen.
- Sie gelten für Zahlungsvorgänge, die ausgelöst und ausgeführt (gegebenenfalls auch angenommen und abgerechnet) wurden.
- Der Begriff „Zahlungsvorgänge“ umfasst sowohl elektronische als auch nicht elektronische Transaktionen.
- E-Geld-Zahlungen werden separat behandelt und nicht in Kartenzahlungen einbezogen, es sei denn, sie sind mit Karten verbunden.
- Die Meldung von Daten zur Ausnahme von der Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung gilt ab 14. September 2019.
3.1. Leitlinien zur Verpflichtung von Zahlungsdienstleistern zur Meldung von Betrugsfällen
- Zahlungsdienstleister müssen für jeden Berichtszeitraum folgende Daten melden:
- Gesamtzahl nicht autorisierter Zahlungsvorgänge
- Gesamtzahl betrügerischer Zahlungsvorgänge
- Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge umfassen Verluste durch Diebstahl, Missbrauch oder grobe Fahrlässigkeit.
- Manipulation des Zahlers bezieht sich auf Situationen, in denen der Betrüger den Zahler täuscht, um einen Zahlungsauftrag zu erlangen.
- Daten müssen in der jeweiligen Währung des Mitgliedstaats gemeldet werden. Bei Eurozone-Instituten sind Werte in Euro, bei anderen in der lokalen Währung.
- Bei Doppelmeldungen (z. B. bei Kartenzahlungen) müssen die Daten getrennt und mit unterschiedlichen Aufschlüsselungen gemeldet werden.
- Bei nicht ausgeführten Zahlungsvorgängen, die aufgrund von Betrugsverdacht blockiert wurden, müssen diese nicht berücksichtigt werden.
3.2. Leitlinien für die Meldung von aggregierten Betrugsdaten durch zuständige Behörden an die EBA und die EZB
- Zuständige Behörden müssen die gleichen Daten wie Zahlungsdienstleister melden, jedoch aggregiert.
- Sie müssen alle Zahlungsvorgänge und betrügerischen Zahlungsvorgänge melden, die von Zahlungsdienstleistern (inkl. Kartenausstellers) ausgelöst und ausgeführt wurden.
- Bei Finanztransfers müssen die Daten von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers gemeldet werden.
- Bei E-Geld-Zahlungen müssen die Daten vom E-Geld-Anbieter gemeldet werden.
- Bei Kartenzahlungen müssen Daten sowohl vom Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemeldet werden.
4. Häufigkeit, Berichtsfrist und Berichtszeitraum
- Die Meldung erfolgt alle sechs Monate.
- Bei Ausnahmen gemäß PSD2 oder der Richtlinie 2009/110/EG erfolgt die Meldung auf jährlicher Basis mit sechsmonatigen Zeiträumen.
- Meldungen müssen innerhalb der vom zuständigen Behörde festgelegten Fristen erfolgen.
5. Geografische Aufschlüsselung
- Die Daten müssen nach geografischen Kategorien gemeldet werden:
- Inländische Zahlungsvorgänge
- Grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR
- Grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge außerhalb des EWR
- Für Zahlungsauslösedienste sind die Kategorien unterschiedlich definiert, abhängig von der Anwendung der Zahlungsvorgänge.
6. Aufzeichnungs-/Bezugsdaten
- Das Datum für die Meldung ist der Tag, an dem der Zahlungsvorgang gemäß PSD2 ausgeführt wurde.
- Bei einer Reihe von Vorgängen wird das Datum jedes Einzelvorgangs erfasst.
- Die Meldung muss ab dem Zeitpunkt der Betrugserkennung erfolgen, unabhängig davon, ob der Fall abgeschlossen ist.
7. Datenaufschlüsselung
- Die Daten müssen nach verschiedenen Kriterien aufgeschlüsselt werden, darunter:
- Geografische Perspektive
- Zahlungsweg
- Authentifizierungsmethode
- Grund für die Nichtanwendung einer starken Kundenauthentifizierung
- Betrugsarten
- Für E-Geld-Zahlungen gelten spezifische Aufschlüsselungen (F).
- Für Finanztransfers gelten Aufschlüsselungen (G).
- Für Zahlungsauslösedienste gelten Aufschlüsselungen (H).
- Bei Kartenzahlungen gelten Aufschlüsselungen (C, D, E).
- Verluste aufgrund von Betrug müssen je Haftungsträger gemeldet werden.
- Barabhebungen und Bareinlagen müssen bei Kartenzahlungen ausgeschrieben werden.
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