EBA欧洲银行-Guidelines-on-uniform-disclosure-of-IFRS-9-transitional-arrangements_DE_9页_298kb
报告摘要
Zusammenfassung der Leitlinien EBA/GL/2018/01
1. Einleitung und Status der Leitlinien
- Die Leitlinien EBA/GL/2018/01 wurden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.
- Sie legen das einheitliche Offenlegungsformat für die erforderlichen Offenlegungen gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) fest.
- Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute müssen die Leitlinien in ihre Aufsichtspraktiken integrieren, z. B. durch Anpassung des Rechtsrahmens oder der Verfahren.
- Bis zum 16.03.2018 mussten die zuständigen Behörden der EBA mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder beabsichtigen, dies zu tun. Fehlende Mitteilungen wurden als Nichtbeachtung der Anforderungen angesehen.
- Die Mitteilungen mussten über das auf der EBA-Website abrufbare Formular an compliance@eba.europa.eu mit dem Betreff „EBA/GL/2018/01“ gesendet werden.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Gegenstand
- Die Leitlinien definieren ein einheitliches Offenlegungsformat, das die Offenlegung von Eigenmitteln, Kapitalquoten und Verschuldungsquoten gemäß Artikel 473a der CRR regelt.
Anwendungsbereich
- Sie gelten für Finanzinstitute, die sich gemäß Artikel 473a Absatz 1 der CRR unter die Offenlegungspflichten im Teil 8 der CRR begeben.
- Die Leitlinien sind während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 473a Absatz 6 der CRR gültig.
Adressaten
- Die Leitlinien richten sich an zuständige Behörden (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) und Finanzinstitute (gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010).
Begriffsbestimmungen
- Begriffe aus der CRR haben in den Leitlinien dieselbe Bedeutung, sofern nicht anders angegeben.
- „Vergleichbare erwartete Kreditverluste“ beziehen sich auf die Modelle für erwartete Kreditverluste, die mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 beschriebenen Verfahren übereinstimmen.
Umsetzungsfrist
- Die Leitlinien gelten ab dem 20. März 2018 bis zum Ende des in Artikel 473a Absatz 6 der CRR genannten Übergangszeitraums.
3. Format der Offenlegung
- Die quantitative Vorlage (Anhang I) ist für Institute, die die Übergangsbestimmungen für IFRS 9 anwenden, unveränderlich.
- Für Institute, die die Übergangsbestimmungen nicht anwenden, ist das Format des Freitextkommentars flexibel.
- Institute, die die Übergangsbestimmungen anwenden, müssen einen Freitextkommentar beifügen, der die wesentlichen Bestandteile der angewandten Übergangsbestimmungen erläutert.
- Die Institute müssen alle Parameter am Ende des Berichtszeitraums offengelegen.
4. Inhalt der Vorlage
| Zeile Nummer | Beschreibung |
|---|---|
| 1 | Hartes Kernkapital (CET1) gemäß dem Betrag aus dem „Musters für die Offenlegung der Eigenmittel“ |
| 2 | Hartes Kernkapital (CET1) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste |
| 3 | Kernkapital gemäß dem Betrag aus dem „Musters für die Offenlegung der Eigenmittel“ |
| 4 | Kernkapital bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste |
| 5 | Gesamtkapital gemäß dem Betrag aus dem „Musters für die Offenlegung der Eigenmittel“ |
| 6 | Gesamtkapital bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste |
| 7 | Gesamtbetrag der risikogewichteten Aktiva gemäß dem Betrag aus dem „Musters für die Offenlegung der Eigenmittel“ |
| 8 | Gesamtbetrag der risikogewichteten Aktiva bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen |
| 9 | Hartes Kernkapitalquote gemäß dem Betrag aus dem „Musters für die Offenlegung der Eigenmittel“ |
| 10 | Hartes Kernkapitalquote bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen |
| 11 | Kernkapitalquote gemäß dem Betrag aus dem „Musters für die Offenlegung der Eigenmittel“ |
| 12 | Kernkapitalquote bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen |
| 13 | Gesamtkapitalquote gemäß dem Betrag aus dem „Musters für die Offenlegung der Eigenmittel“ |
| 14 | Gesamtkapitalquote bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen |
| 15 | Gesamtrisikopositionsmessgroße der Verschuldungsquote gemäß dem Betrag aus dem „Einheitlichen Offenlegungsschema für die Verschuldungsquote“ |
| 16 | Verschuldungsquote gemäß dem Betrag aus dem „Einheitlichen Offenlegungsschema für die Verschuldungsquote“ |
| 17 | Errechnete Schuldenquote bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen |
5. Häufigkeit der Offenlegung
- Die Häufigkeit der Offenlegung muss mit der in EBA/GL/2014/14 (in der durch EBA/GL/2016/11 geänderten Fassung) festgelegten Frequenz übereinstimmen.
- Quartalsweise Offenlegung: Daten für T, T-1, T-2, T-3 und T-4
- Halbjährliche Offenlegung: Daten für T, T-2 und T-4
- Jährliche Offenlegung: Daten für T und T-4
6. Berichtszeiträume
- Die Berichtszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als Quartale definiert.
- Bei der ersten Offenlegung ist eine Offenlegung von Daten aus vorangegangenen Berichtszeiträumen nicht erforderlich.
- Vorangegangene Berichtszeiträume müssen nur offengelegt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2018 liegen.
7. Allgemeine Offenlegungsanforderungen
- Die Leitlinien der EBA zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 der CRR (EBA/GL/2016/11) gelten, sofern sie zutreffen.
- Die Institute müssen alle relevanten Parameter am Ende des Berichtszeitraums offengelegen.
- Bei Änderungen der Entscheidung zur Anwendung der Übergangsbestimmungen müssen diese vorab der EBA gemeldet werden.
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