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报告摘要
Zusammenfassung der Empfehlungen EBA/REC/2017/01
1. Kerninhalt der Empfehlungen
Die Empfehlungen EBA/REC/2017/01 sind eine Aktualisierung und Ergänzung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften. Sie dienen dazu, die Aufsichtspraktiken der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (EBA) zu präzisieren und zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsvorschriften von Drittländern im Einklang mit den EU-Vorschriften stehen. Die Empfehlungen sind an die zuständigen Behörden gerichtet, die sie in ihre Aufsichtsverfahren einbinden müssen.
2. Meldepflichten
- Frist: Die zuständigen Behörden müssen bis zum 07.08.2017 mitteilen, ob sie den Empfehlungen nachkommen oder nachkommen beabsichtigen.
- Fälligkeit: Falls keine Mitteilung bis zur Frist eingegangen ist, geht die EBA davon aus, dass die Behörde die Anforderungen nicht erfüllt.
- Form: Die Mitteilungen müssen per E-Mail an compliance@eba.europa.eu gesendet werden und den Betreff „EBA/REC/2017/01“ tragen.
- Verantwortlichkeitsbereich: Die Mitteilungen müssen von befugten Mitarbeitern der Behörde erfolgen.
- Veröffentlichung: Die Meldungen werden auf der Website der EBA veröffentlicht.
3. Adressaten
Die Empfehlungen sind an die zuständigen Behörden gerichtet, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Finanzaufsicht zuständig sind. Sie umfassen:
- Finanzbehörden
- Zentralbanken
- Finanzaufsichtsbehörden
4. Umsetzungsfrist
Die Empfehlungen sind ab dem 12. Januar 2017 in Kraft und müssen von den zuständigen Behörden umgesetzt werden.
5. Änderungen der Empfehlungen EBA/REC/2015/01
Die Empfehlungen EBA/REC/2015/01 wurden angepasst, um aktuelle Vorschriften und Praktiken in den untersuchten Ländern zu berücksichtigen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Tabelle der bewerteten Behörden und durchgeführten Gleichwertigkeitsprüfungen.
5.1. Australien
-
Australische Aufsichtsbehörde (APRA):
- Grundprinzip 1: Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über die australische Aufsichtsbehörde von 1998
- Grundprinzip 2: Artikel 56 des Gesetzes über die australische Aufsichtsbehörde von 1998
- Grundprinzip 3: Artikel 56, Artikel 10A Absatz 1 des Gesetzes über die australische Aufsichtsbehörde von 1998
- Grundprinzip 4: Artikel 56 des Gesetzes über die australische Aufsichtsbehörde von 1998
- Zusätzliche Informationen: Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes über die australische Aufsichtsbehörde von 1998
- Gesamtbewertung: Gleichwertig
-
Australische Zentralbank (RBA):
- Grundprinzip 1: Artikel S79A des Zentralbankgesetzes (Reserve Bank Act) 1959
- Grundprinzip 2: Artikel S79A, B des Zentralbankgesetzes (Reserve Bank Act) 1959
- Grundprinzip 3: Artikel S79 des Zentralbankgesetzes (Reserve Bank Act) 1959
- Grundprinzip 4: Zentralbankgesetz (Reserve Bank Act) 1959, Artikel S79, Artikel 10A Absatz 1; RBA-Anweisungen, Oktober 2016, Artikel 7
- Zusätzliche Informationen: Artikel S79A des Zentralbankgesetzes (Reserve Bank Act) 1959
- Gesamtbewertung: Gleichwertig
5.2. Hongkong
- Währungsbehörde (HKMA):
- Grundprinzip 1: Artikel 120 Absätze 1-4 der Bankenverordnung
- Grundprinzip 2: Artikel 120 Absatz 1, Punkte a-c; und Artikel 120 Absatz 2 der Bankenverordnung
- Grundprinzip 3: Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1-2 der HKMA-Verwaltungsrundschreiben
- Grundprinzip 4: Artikel 120 Absatz 5 der Bankenverordnung
- Zusätzliche Informationen: Artikel 120 Absatz 6 der Bankenverordnung
- Gesamtbewertung: Gleichwertig
5.3. Japan
-
Japanische Zentralbank (BoJ):
- Grundprinzip 1: Artikel 29 des Gesetzes über die Japanische Zentralbank
- Grundprinzip 2: Artikel 29 des Gesetzes über die Japanische Zentralbank
- Grundprinzip 3: Artikel 1, 29 des Gesetzes über die Japanische Zentralbank
- Grundprinzip 4: Artikel 1, 29 des Gesetzes über die Japanische Zentralbank
- Zusätzliche Informationen: Artikel 63 des Gesetzes über die Japanische Zentralbank
- Gesamtbewertung: Gleichwertig
-
Japanische Finanzaufsichtsbehörde (JFSA):
- Grundprinzip 1: Artikel 4 und 9 der internen Vorschriften zur Vertraulichkeit
- Grundprinzip 2: Artikel 4 und 9 der internen Vorschriften zur Vertraulichkeit
- Grundprinzip 3: Artikel 3.1.1 der Richtlinien zum Informationsmanagement der JFSA
- Grundprinzip 4: Artikel 37 des Gesetzes über die Einlagensicherung, Gesetz über internationale Untersuchungen, Durchführungsvorschriften zur Einstufung und zum Umgang mit Informationen, Artikel 7
- Zusätzliche Informationen: Artikel 190, 197, 220 der Zivilprozessordnung; Artikel 218 der Strafprozessordnung
- Gesamtbewertung: Gleichwertig
5.4. Kosovo
- Zentralbank der Republik Kosovo (BQK-Kos):
- Grundprinzip 1: Artikel 4 und 9 der internen Vorschriften zur Vertraulichkeit, 3. Oktober 2014
- Grundprinzip 2: Artikel 4 und 9 der internen Vorschriften zur Vertraulichkeit, 3. Oktober 2014
- Grundprinzip 3: Artikel 4 und 9 der internen Vorschriften zur Vertraulichkeit, 3. Oktober 2014
- Grundprinzip 4: Artikel 4 und 9 der internen Vorschriften zur Vertraulichkeit, 3. Oktober 2014
- Zusätzliche Informationen: Artikel 203 Absatz 4 des Strafgesetzbuches der Republik Kosovo, Artikel 25 der internen Vorschriften zur Vertraulichkeit
- Gesamtbewertung: Gleichwertig
6. Schlussfolgerung
Die Empfehlungen EBA/REC/2017/01 sind zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Geheimhaltungsvorschriften in verschiedenen Ländern gedacht. Sie legen klare Umsetzungsfristen fest und verpflichten die zuständigen Behörden, die Empfehlungen in ihre Aufsichtsverfahren zu integrieren. Zudem erfordern sie Meldepflichten, um den Einhaltungszustand zu überwachen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Vorschriften zur Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflichten der jeweiligen Behörden, um die Konsistenz mit EU-Recht zu gewährleisten.
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