EBA欧洲银行-Final-Report-on-Guidelines-on-the-exemption-to-the-fall-back-_DE_15页_260kb
报告摘要
Zusammenfassung der Leitlinien EBA/GL/2018/07
1. Einhaltung und Meldepflichten
- Status der Leitlinien: Die Leitlinien wurden gemäß Article 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben und sind als angemessene Aufsichtspraktiken im Europäischen Finanzaufsichtssystem anzusehen.
- Meldepflicht: Zuständige Behörden und Finanzinstitute müssen bis zum festgelegten Datum (TT.MM.JJJ) der EBA mitteilen, ob sie den Anforderungen der Leitlinien nachkommen oder nicht. Bei Nichtmeldung wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden.
- Mitteilung: Die Mitteilungen sind an compliance@eba.europa.eu mit dem Betreff „EBA/GL/2018/07“ zu senden und müssen von autorisierten Personen übermittelt werden. Änderungen des Einhaltungstatus müssen ebenfalls gemeldet werden.
- Veröffentlichung: Die Mitteilungen werden auf der EBA-Website veröffentlicht.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Gegenstand: Die Leitlinien erläutern die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Notfallmechanismus gemäß Article 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389.
- Anwendungsbereich: Die Leitlinien gelten in Verbindung mit den Notfallmaßnahmen für eine dedizierte Schnittstelle gemäß Article 33 der Verordnung (EU) 2018/389.
- Adressaten: Zuständige Behörden und kontoführende Zahlungsdienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 1093/2010 und der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2).
- Geltungsbeginn: Die Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2019.
- Begriffsbestimmungen: Begriffe aus den genannten Vorschriften haben in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung.
3. Leitlinien
Leitlinie 1: Erfüllung der Bedingungen
- Die vier Bedingungen von Article 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 gelten als erfüllt, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister die Anforderungen der Leitlinien 2 bis 8 einhält.
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um die Einhaltung nachzuweisen.
Leitlinie 2: Service-Level, Verfügbarkeit und Leistung
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss Leistungsindikatoren und Service-Level-Ziele für die dedizierte Schnittstelle definieren.
- Wichtige Leistungsindikatoren:
- Tägliche verfügbare Betriebszeit
- Tägliche Ausfallzeit
- Tägliche Durchschnittsdauer pro Anfrage (in Millisekunden)
- Tägliche Fehlerreaktionsrate
- Berechnung der Ausfallzeit: Eine Schnittstelle gilt als ausgefallen, wenn 6 aufeinanderfolgende Anfragen nicht innerhalb von 30 Sekunden beantwortet werden.
Leitlinie 3: Veröffentlichung von Statistiken
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss einen Plan zur Veröffentlichung tagesbasierter Vierteljahres-Statistiken zur Verfügung stellen.
- Diese Statistiken ermöglichen eine Vergleichbarkeit der Leistung der dedizierten Schnittstelle mit anderen Schnittstellen.
Leitlinie 4: Stresstests
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss Stresstests durchführen, um die Leistung der dedizierten Schnittstelle unter hohem Anfragenverkehr zu prüfen.
- Tests umfassen:
- Unterstützung mehrerer Dienstleister
- Verarbeitung einer sehr hohen Anzahl von Anfragen ohne Ausfälle
- Nutzung einer hohen Anzahl von offenen Sitzungen
- Anfrage großer Datenmengen
- Die Ergebnisse der Stresstests müssen der zuständigen Behörde zusammengefasst übermittelt werden.
Leitlinie 5: Beeinträchtigungen
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss die zuständigen Behörden über die Methode der Authentifizierung und die Auswirkungen auf die Nutzererfahrung informieren.
- Es dürfen keine unzulässigen Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Authentifizierungsverfahren durch die dedizierte Schnittstelle entstehen.
Leitlinie 6: Gestaltung und Tests zur Zufriedenheit der Zahlungsdienstleister
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss die zuständigen Behörden über die funktionalen und technischen Spezifikationen der dedizierten Schnittstelle informieren.
- Falls ein Standard einer Marktinitiative verwendet wird, müssen die Abweichungen und Konformitätstests mitgeteilt werden.
- Die Testumgebung ermöglicht Tests ohne echte Nutzerdaten, um die Sicherheit und Funktionalität der Schnittstelle zu prüfen.
Leitlinie 7: Nutzung der Schnittstelle in breitem Umfang
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss die zuständigen Behörden über die Nutzung der Schnittstelle in einem bestimmten Zeitraum informieren.
- Dies umfasst die Anzahl der genutzten Dienstleister und die Anzahl der beantworteten Anfragen.
- Die zuständige Behörde berücksichtigt auch Informationen aus Leitlinien 6 und 8 bei der Beurteilung.
Leitlinie 8: Behebung von Problemen
- Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss der zuständigen Behörde Informationen über die Systeme zur Nachverfolgung und Behebung von Problemen bereitstellen.
- Zudem muss eine Erläuterung der unbehebaren Probleme gemäß den Service-Level-Zielen gegeben werden.
Leitlinie 9: Konsultation der EBA
- Zuständige Behörden müssen bei der Erteilung einer Ausnahme die EBA konsultieren.
- Die Konsultation erfolgt über das in Anhang 1 enthaltene Beurteilungsformular.
- Bei Ablehnung der Ausnahme muss eine negative Beurteilung vorliegen.
- Bei einer Gruppe mit Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten müssen alle zuständigen Behörden informiert werden, falls eine Ausnahme nicht erteilt wird.
Anhang 1 – Beurteilungsformular
| Feld | Beschreibung | Antwort |
|---|---|---|
| 1) | Mitgliedstaat | |
| 2) | Name der zuständigen Behörde | |
| 3) | Der kontoführende Zahlungsdienstleister gehört einer Gruppe mit Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten an, die dieselbe dedizierte Schnittstelle nutzen | □Ja / □Nein |
| 4) | Ansprechpartner | |
| 5) | Datum der Übermittlung an die EBA | TT/MM/JJ |
| 6) | Name des kontoführenden Zahlungsdienstleisters und seine Identifikationsnummer | |
| 7) | Art des kontoführenden Zahlungsdienstleisters | □Kreditinstitut / □Zahlungsinstitut / □E-Geld-Institut |
| 8) | Entscheidung der zuständigen Behörde | □Erteilung einer Ausnahme / □Keine Erteilung einer Ausnahme |
| 9) | Begründung für die Ablehnung |
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