EBA欧洲银行-Guidelines-on-the-security-measures-under-PSD2-28EBA-GL-2017-1729_DE_17页_258kb
报告摘要
Zusammenfassung der EBA/GL/2017/17 Leitlinien
1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
- Status der Leitlinien: Die Leitlinien wurden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben und müssen von den zuständigen Behörden und Finanzinstituten eingehalten werden.
- Meldepflichten: Die zuständigen Behörden müssen bis zum 12.03.2018 mitteilen, ob sie den Leitlinien folgen oder nicht. Bei Nichtmeldung wird davon ausgegangen, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Meldungen sind an
compliance@eba.europa.eumit dem Betreff „EBA/GL/2015/XX“ zu senden. Änderungen des Einhaltungsstatus müssen ebenfalls gemeldet werden. - Veröffentlichung: Die Meldungen werden auf der EBA-Website veröffentlicht.
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Gegenstand: Die Leitlinien dienen der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) zur Beherrschung von operationellen und Sicherheitsrelevanten Risiken.
- Anwendungsbereich: Sie gelten für Zahlungsdienstleister gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 11 der PSD2 sowie für Finanzinstitute und zuständige Behörden.
- Begriffsbestimmungen:
- Leitungsorgan: Für Kreditinstitute hat die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2013/36/EU. Für Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute umfasst es Geschäftsleiter und Verantwortliche.
- Betriebs- oder Sicherheitsvorfall: Ein unerwartetes Ereignis, das die Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Authenticität oder Kontinuität von Zahlungsdiensten negativ beeinflusst oder beeinflussen könnte.
- Sicherheitsrelevantes Risiko: Risiken, die durch interne Prozesse oder externe Ereignisse entstehen und die die IKT-Systeme und Zahlungsdaten beeinträchtigen können, z. B. Cyberattacken oder unzureichende physische Sicherheit.
- Risikobereitschaft: Das Gesamtniveau und die Arten von Risiken, die ein Institut bereit ist einzugehen, im Einklang mit seinem Geschäftsmodell und seiner Risikokapazität.
3. Umsetzung
- Umsetzungsfrist: Die Leitlinien gelten ab dem 13.01.2018.
4. Leitlinien
Leitlinie 1: Allgemeiner Grundsatz
- Zahlungsdienstleister müssen die Bestimmungen der Leitlinien einhalten.
- Die Detailgenauigkeit der Maßnahmen muss angemessen zum Umfang und der Risikobehaftung des Dienstes sein.
Leitlinie 2: Governance
- Risikomanagementrahmenwerk: Ein wirksames System für das Management von operationellen und Sicherheitsrelevanten Risiken, das vom Leitungsorgan genehmigt und jährlich überprüft wird.
- Anforderungen:
- Ein umfassendes Sicherheitsstrategiedokument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j der PSD2.
- Mit der Risikobereitschaft des Instituts im Einklang stehen.
- Definition und Zuordnung von Aufgaben, Prozessen und Berichtslinien.
- Verfahren zur Identifizierung, Messung, Überwachung und Steuerung der Risiken.
- Überarbeitung: Das Rahmenwerk muss regelmäßig auf Grundlage von „Lessons learned“ überarbeitet werden.
- Änderungen: Bei wesentlichen Änderungen der Infrastruktur oder schwerwiegenden Vorfällen muss die Wirksamkeit des Rahmenwerks überprüft werden.
Leitlinie 3: Risikobewertung
- Identifizierung: Aufgaben, Prozesse und IT-Betriebsmittel (Assets) müssen erfasst und regelmäßig aktualisiert werden.
- Klassifizierung: Kritikalität der Aufgaben, Prozesse und Datenbestände muss bestimmt werden.
- Risikobewertung: Risikoszenarien müssen regelmäßig überprüft werden, und Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen müssen bei relevanten Risiken geprüft werden.
- Maßnahmen: Die Risikobewertung muss mindestens jährlich durchgeführt werden, und bei Änderungen der Infrastruktur oder Prozesse vorab.
Leitlinie 4: Schutz
- Vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitsmaßnahmen müssen den ermittelten Risiken angemessen entsprechen.
- Defence-in-depth: Sicherheitsmaßnahmen müssen auf mehreren Ebenen implementiert werden, z. B. Vier-Augen-Prinzip, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Netzwerksegmentierung und Firewalls.
- Daten- und Systemintegrität: Sicherheit der sensiblen Zahlungsdaten muss sichergestellt werden, unabhängig davon, ob sie gespeichert, übertragen oder genutzt werden.
- Physische Sicherheit: Angemessene physische Sicherheitsmaßnahmen müssen eingerichtet werden.
- Zugriffskontrolle: Zugriff auf IKT-Systeme muss nur berechtigten Personen gestattet werden. Zugriffsrechte müssen beschränkt, überwacht und regelmäßig geprüft werden.
- Zugriffsprotokolle: Protokolle müssen für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden, um ungewöhnliche Aktivitäten zu identifizieren.
- Administrativer Fernzugriff: Nur mit starken Authentifizierungslösungen und für notwendige Personen erlaubt.
Leitlinie 5: Erkennung
- Kontinuierliche Überwachung: Prozesse zur kontinuierlichen Überwachung von Aufgaben, Prozessen und Datenbeständen müssen eingerichtet werden.
- Erkennungssysteme: Maßnahmen zur Erkennung von Eindringen, Missbrauch und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften müssen implementiert werden.
- Klassifizierung von Vorfällen: Kriterien und Grenzwerte zur Klassifizierung von Betriebs- oder Sicherheitsvorfällen sowie Frühwarnindikatoren müssen festgelegt werden.
- Überwachung und Meldung: Prozesse zur Überwachung, Behandlung und Nachverfolgung von Vorfällen sowie zur Meldung von Kundenbeschwerden müssen eingerichtet werden.
Leitlinie 6: Geschäftsfortführung
- Geschäftsfortführung: Zuverlässige Maßnahmen zur Sicherstellung der kontinuierlichen Erbringung von Zahlungsdiensten und zur Begrenzung von Verlusten bei Störungen.
- Analyse: Die Maßnahmen müssen sorgfältig analysiert werden, um mögliche Auswirkungen von Störungen zu bewerten.
- Pläne zur Geschäftsfortführung: Szenarien müssen berücksichtigt werden, und Notfall- und Wiederherstellungspläne müssen erstellt und dokumentiert werden.
- Testen: Die Pläne müssen mindestens jährlich getestet werden und an neue Risiken und Szenarien angepasst werden.
- Krisenkommunikation: Wirksame Kommunikationsmaßnahmen müssen eingerichtet werden, um Stakeholder angemessen zu informieren.
Leitlinie 7: Testen von Sicherheitsmaßnahmen
- Testumgebung: Eine Testumgebung muss eingerichtet werden, um die Robustheit und Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen.
- Tests bei Änderungen: Bei Änderungen der Infrastruktur, Prozesse oder schwerwiegenden Vorfällen müssen Tests durchgeführt werden.
- Testumfang: Die Testumgebung muss Sicherheitsmaßnahmen für Zahlungsterminals, Authentifizierungssysteme und Software zur Verfügung stellen.
- Testmethoden: Tests müssen im Rahmen eines formalen Änderungsmanagementprozesses durchgeführt werden und von unabhängigen Testern mit Fachkenntnissen durchgeführt werden.
- Penetrationstests: Sie müssen dem Risikograd entsprechen und mindestens jährlich durchgeführt werden.
Leitlinie 8: Situationsbewusstsein und kontinuierliches Lernen
- Gefahrenlage: Prozesse zur Erkennung und Überwachung von Sicherheits- und operationellen Risiken müssen eingerichtet werden.
- Kontinuierliches Lernen: Die Ergebnisse von Tests und Vorfällen müssen genutzt werden, um das Risikomanagement und die Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern.
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